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 Clubsatzung des The Santans MC Germany

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060110
BeitragClubsatzung des The Santans MC Germany

§1 Name, Sitz
Der Club führt den Namen The Satans MC Germany. Der Club versteht sich als Interessengemeinschaft. Der Club hat seinen Sitz in Immenstaad a.B..

§2 Zweck
Zweck des Clubs ist die Interessensgemeinschaft und das Motorrad Fahren in der Gemeinschaft.

§3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Clubs kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheiden nach Abstimmung die Clubmitglieder.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand des Clubs spätestens drei Monate vor dem Datum des Austritts vorliegen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied wird aus dem Club ausgeschlossen, wenn
• es in erheblichem Maß gegen die Interessen des Clubs verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließen die Clubmitglieder nach Einreichung eines Antrages auf Ausschluss von einem Mitglied mit mindestens vier weiteren Unterschriften von Clubmitgliedern.
• das Mitglied den fälligen Monatsbeitrag länger als zwei Monate nicht bezahlt hat (Streichung). Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Clubvermögen.

§6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag und wird wie die einmalige Aufnahmegebühr von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr ist eine Bringschuld. Der Monatsbeitrag ist jeweils zum 25. des Vormonats fällig. Die Aufnahmegebühr wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.

§7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind: a) der Präsident b) der Vorstand c) der Kassenwart

§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Präsident und dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein zur Vertretung des Clubs berechtigt.

§9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§10 Kassenwart
Der Kassenwart wird wie der Vorstand gewählt ist aber nicht vertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Kassenwarts ist die Verwaltung des Clubvermögens sowie der jährliche Rechenschaftsbericht.

§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

§12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als solche. Zur Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweck und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Kassenwart zu unterschreiben und nach Eröffnung der Mitgliederversammlung des darauffolgenden Jahres vor zu fragen.

§14 Auflösung des Clubs
Bei Auflösung des Clubs unter Voraussetzung nach §12 wird das Clubvermögen einer gemeinnützigen Institution, die zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist, zugeführt. Mit der Liquidation sind der 1. und der 2. Vorsitzende beauftragt.
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